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recht gesetzgebung

Mietpreisbremse verlängert bis 2029: Was bedeutet das für Eigentümer und Verwalter?

Der Bundestag hat die Mietpreisbremse um vier Jahre verlängert. Ein Überblick über die Regelungen und ihre praktischen Auswirkungen.

Maximilian Schaper
20. Mai 2025
5 Min. Lesezeit

Einleitung


Die Mietpreisbremse wurde verlängert und gilt nun bis Ende 2029. Für Vermieter und Hausverwaltungen bedeutet dies: Die bekannten Regelungen bleiben relevant. Dieser Beitrag fasst die wesentlichen Punkte zusammen und gibt praktische Hinweise. Als Mietverwaltung im Rhein-Main-Gebiet unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Umsetzung.


Die Regelung im Überblick


Grundprinzip


In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei Neuvermietung höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Welche Gebiete als angespannt gelten, bestimmen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung.


Geltungsdauer


Die ursprüngliche Mietpreisbremse war befristet. Der Bundestag hat nun beschlossen, sie bis zum 31. Dezember 2029 zu verlängern. Landesverordnungen, die vor diesem Zeitpunkt auslaufen, können entsprechend verlängert werden.


Ausnahmen


Die Mietpreisbremse gilt nicht für:


  • Neubauten (erstmalige Nutzung nach dem 1. Oktober 2014)
  • Umfassend modernisierte Wohnungen
  • Wohnungen, deren Vormiete bereits über der zulässigen Miete lag (Bestandsschutz)

  • Berechnung der zulässigen Miete


    Ortsübliche Vergleichsmiete


    Basis ist die ortsübliche Vergleichsmiete, wie sie im Mietspiegel oder durch Sachverständigengutachten ermittelt wird. In Städten mit qualifiziertem Mietspiegel ist dieser maßgeblich.


    Zehn-Prozent-Zuschlag


    Auf die Vergleichsmiete dürfen maximal zehn Prozent aufgeschlagen werden. Beispiel: Liegt die Vergleichsmiete bei 10 Euro pro Quadratmeter, darf die Neuvermietungsmiete maximal 11 Euro betragen.


    Bestandsschutz


    War die Vormiete höher als die nach der Mietpreisbremse zulässige Miete, darf diese Miete auch bei Neuvermietung verlangt werden. Der Vermieter muss die frühere Miete jedoch nachweisen können.


    Pflichten des Vermieters


    Auskunftspflicht


    Vermieter müssen vor Vertragsschluss unaufgefordert Auskunft erteilen, wenn sie sich auf eine Ausnahme von der Mietpreisbremse berufen wollen – etwa wegen Vormiete oder Modernisierung. Unterbleibt die Auskunft, kann die Ausnahme nicht geltend gemacht werden.


    Rüge durch Mieter


    Mieter können eine überhöhte Miete rügen und die Differenz zurückfordern. Die Rückforderung ist auf den Zeitpunkt der Rüge begrenzt – rückwirkende Erstattungen für die Zeit vor der Rüge sind nicht möglich.


    Praktische Hinweise


    Mietspiegel prüfen


    Informieren Sie sich vor jeder Neuvermietung über die aktuelle Vergleichsmiete. Nutzen Sie qualifizierte Mietspiegel, soweit vorhanden.


    Dokumentation


    Dokumentieren Sie die Miethistorie und durchgeführte Modernisierungen sorgfältig. Dies erleichtert die Argumentation bei Rückfragen.


    Auskunftspflicht einhalten


    Erteilen Sie die erforderlichen Auskünfte vor Vertragsschluss und schriftlich. Versäumnisse können zum Verlust von Ausnahmetatbeständen führen.


    Vertragsgestaltung


    Formulieren Sie Mietverträge präzise. Unklare Regelungen können im Streitfall zu Nachteilen führen.


    Fazit


    Die Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2029 schafft Planungssicherheit – für Mieter wie für Vermieter. Die Regelungen sind komplex, aber handhabbar. Eine sorgfältige Vorbereitung von Neuvermietungen ist wichtiger denn je.


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    *Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.*

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    Maximilian Schaper

    Maximilian Schaper

    Geschäftsführer bei Verto GmbH

    Maximilian Schaper ist Geschäftsführer der Verto GmbH und verfügt über mehrjährige Erfahrung in der digitalen Transformation der Immobilienverwaltung. Er setzt sich für transparente, effiziente und rechtssichere Verwaltungsprozesse ein.

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