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recht gesetzgebung

Bleileitungsverbot seit 12. Januar 2026: Was Hausverwaltungen jetzt wissen müssen

Die Frist ist abgelaufen: Seit dem 12. Januar 2026 ist der Betrieb von Bleileitungen in Trinkwasserinstallationen verboten. Für Hausverwaltungen, WEGs und Vermieter bedeutet das konkrete Handlungspflichten – und bei Verstößen drohen empfindliche Konsequenzen.

Maximilian Schaper
19. Januar 2026
8 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze


Stichtag verpasst? Die Frist zum Austausch aller Bleileitungen endete am 12. Januar 2026. Wer noch nicht gehandelt hat, verstößt gegen die Trinkwasserverordnung.


AspektDetails
Frist12. Januar 2026 (abgelaufen)
Rechtsgrundlage§ 17 Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Betroffene GebäudeBaujahr vor 1973
PflichtAustausch oder Stilllegung aller Bleileitungen
MeldepflichtNachweis an Gesundheitsamt erforderlich
BußgeldBis zu 25.000 €
Grenzwert aktuell10 µg/l Blei
Ab Januar 2028Verschärfung auf 5 µg/l

Handlungsempfehlung: Prüfen Sie umgehend Ihren Gebäudebestand und beauftragen Sie bei Bedarf einen SHK-Fachbetrieb.


Rechtliche Grundlage: Die novellierte Trinkwasserverordnung


Die novellierte Trinkwasserverordnung (TrinkwV), die am 24. Juni 2023 in Kraft getreten ist, enthält in § 17 klare Vorgaben zum Verbot von Bleileitungen in Trinkwasserinstallationen.


Der Wortlaut der Verordnung


Nach § 17 Abs. 1 TrinkwV müssen Betreiber von Wasserversorgungsanlagen – und dazu zählen auch Vermieter und WEG-Verwaltungen – sämtliche Trinkwasserleitungen oder Teilstücke aus Blei bis zum 12. Januar 2026 austauschen oder stilllegen.


Warum das Verbot?


Blei ist ein neurotoxisches Schwermetall, das bereits in geringen Mengen gesundheitsschädlich ist:


  • Kinder:: Beeinträchtigung der geistigen Entwicklung, Lernfähigkeit und Verhaltensauffälligkeiten
  • Schwangere:: Erhöhtes Risiko für Fehl- oder Frühgeburten, niedriges Geburtsgewicht
  • Erwachsene:: Langfristige Schäden an Nieren, Blutbildung und Herz-Kreislauf-System

  • Der aktuelle Grenzwert von 10 Mikrogramm pro Liter (µg/l) kann bei fließendem Wasser durch Bleileitungen nicht sicher eingehalten werden – besonders nach Standzeiten (z.B. über Nacht).


    Weitere rechtliche Neuerungen 2026 für Immobilienverwaltungen


    Wer ist betroffen?


    Eindeutig betroffen:


  • Vermieter von Wohnraum
  • - Vermietung gilt als "gewerbliche Tätigkeit" im Sinne der TrinkwV

    - Volle Austauschpflicht bis 12.01.2026

    - Informationspflicht gegenüber Mietern


  • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs)
  • - Gemeinschaftseigentum betrifft in der Regel die Steigleitungen

    - Die WEG-Verwaltung ist für die Umsetzung verantwortlich

    - Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung erforderlich


  • Gewerbliche Immobilien
  • - Bürogebäude, Hotels, Gastronomie

    - Öffentliche Einrichtungen


    Bedingt betroffen:


  • Selbstnutzende Eigentümer (Eigenheime)
  • - Fristverlängerung bis 12. Januar 2036 möglich

    - Voraussetzung: Keine Schwangeren oder Kleinkinder im Haushalt

    - Antrag beim Gesundheitsamt erforderlich


    Gebäudealter als Indikator


    BaujahrWahrscheinlichkeit für Bleileitungen
    Vor 1950Sehr hoch
    1950-1973Hoch
    Nach 1973Sehr gering (Verbot seit 1973)

    Regional unterschiedlich: In einigen Regionen (Nord- und Ostdeutschland) wurden Bleileitungen länger verwendet als in Süddeutschland.


    Unsere WEG-Verwaltung übernimmt die Koordination für Sie


    Pflichten für Hausverwaltungen und WEGs


    Als Hausverwaltung oder WEG-Verwaltung treffen Sie mehrere gesetzliche Pflichten:


    1. Bestandsaufnahme durchführen


  • Prüfung aller verwalteten Objekte auf Bleileitungen
  • Insbesondere Gebäude mit Baujahr vor 1973
  • Dokumentation des Leitungsbestands

  • 2. Austausch oder Stilllegung veranlassen


  • Beauftragung eines zugelassenen SHK-Fachbetriebs
  • Austausch nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
  • Alternative: Stilllegung (Leitung wird dauerhaft außer Betrieb genommen)

  • 3. Meldung an das Gesundheitsamt


    Nach § 17 Abs. 2 TrinkwV müssen Sie dem zuständigen Gesundheitsamt schriftlich oder elektronisch nachweisen, dass:


  • Die Pflicht zur Entfernung/Stilllegung erfüllt wurde
  • Datum der Maßnahme
  • Art der durchgeführten Arbeiten

  • 4. Informationspflicht gegenüber Mietern/Eigentümern


    Sobald bekannt ist, dass Bleileitungen vorhanden sind oder vermutet werden:


  • Unverzügliche Information: der betroffenen Verbraucher
  • Hinweis auf Gesundheitsrisiken
  • Information über geplante Maßnahmen und Zeitplan

  • 5. Dokumentation und Archivierung


  • Aufbewahrung aller Nachweise
  • Prüfprotokolle und Handwerkerrechnungen
  • Korrespondenz mit Behörden

  • Praxis-Tipp: Erstellen Sie eine Checkliste für alle verwalteten Objekte und priorisieren Sie nach Baujahr und Nutzungsart (Wohnen mit Kindern = höchste Priorität).


    Professionelle Mietverwaltung mit rechtssicherer Dokumentation


    So erkennen Sie Bleileitungen


    Visuelle Prüfung


    Bleileitungen unterscheiden sich deutlich von anderen Materialien:


    MaterialFarbeOberflächeHärte
    BleiSilbergrau (matt)Weich, einritzbarSehr weich
    KupferRotbraun/Grün (Patina)GlattMittel
    Verzinkter StahlSilber (glänzend)HartHart
    EdelstahlSilber (glänzend)Glatt, hartSehr hart
    KunststoffVerschiedene FarbenGlatt

    Einfacher Selbsttest


  • Messertest: Bleileitungen lassen sich mit einem Messer leicht einritzen
  • Klopftest: Blei klingt dumpf, nicht metallisch klingend
  • Magnettest: Blei ist nicht magnetisch (Stahl schon)

  • Dokumentenprüfung


  • Bauunterlagen und Bestandspläne prüfen
  • Wartungsprotokolle und frühere Sanierungsmaßnahmen
  • Auskunft vom Bezirksschornsteinfeger oder Wasserversorger einholen

  • Professionelle Analyse


    Bei Unsicherheit: Laboranalyse des Trinkwassers


  • Stagnationsprobe (Wasser 4+ Stunden stehen lassen)
  • Akkreditiertes Labor beauftragen
  • Kosten: ca. 30-80 €

  • Wir beraten Sie gerne zur Vorgehensweise in Ihrem Objekt


    Konsequenzen bei Verstößen


    Wer die Pflichten aus der Trinkwasserverordnung nicht erfüllt, muss mit erheblichen Konsequenzen rechnen:


    1. Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder


    VerstoßBußgeld
    Nicht-Austausch trotz FristablaufBis zu 25.000 €
    Fehlende Meldung ans GesundheitsamtBis zu 25.000 €
    Unterlassene MieterinformationBis zu 25.000 €

    2. Zivilrechtliche Ansprüche


    Mietminderung: Bleileitungen stellen einen Mietmangel dar. Mieter können:

  • Die Miete mindern (Rechtsprechung: 5-15% je nach Belastung)
  • Fristsetzung zur Mängelbeseitigung fordern
  • Bei Untätigkeit: Selbstvornahme und Kostenerstattung

  • Schadensersatz: Bei nachgewiesenen Gesundheitsschäden:

  • Behandlungskosten
  • Schmerzensgeld
  • Besonders hohe Haftung bei Kindern

  • 3. Verwalterhaftung


    Als Hausverwaltung können Sie persönlich haftbar gemacht werden, wenn:

  • Pflichten schuldhaft verletzt wurden
  • Eigentümer nicht informiert wurden
  • Notwendige Beschlüsse nicht herbeigeführt wurden

  • Wichtig für WEG-Verwalter: Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung nach § 27 WEG umfasst auch die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften wie der Trinkwasserverordnung.


    Fristverlängerungen und Ausnahmen


    Die Trinkwasserverordnung sieht in bestimmten Fällen Fristverlängerungen vor:


    Ausnahme 1: Eigenheime zur Selbstnutzung


  • Verlängerung bis:: 12. Januar 2036
  • Voraussetzungen:
  • - Ausschließlich eigener Gebrauch (keine Vermietung)

    - Keine Schwangeren oder Kleinkinder im Haushalt

    - Gesundheitsschädigung ausgeschlossen

  • Antrag:: Beim zuständigen Gesundheitsamt

  • Achtung: Fristverlängerung entfällt bei Verkauf oder Vererbung!


    Ausnahme 2: Kapazitätsengpässe beim Handwerk


    Wenn bereits ein Auftrag an einen Installateur erteilt wurde, dieser aber aus Kapazitätsgründen erst nach dem 12.01.2026 ausführbar ist:


  • Nachweis erforderlich:: Auftragsbestätigung mit geplantem Termin
  • Antrag:: Beim Gesundheitsamt
  • Aussichten:: In der Regel positiv

  • Keine Ausnahme für:


  • Vermietete Objekte (auch einzelne Einliegerwohnungen)
  • WEGs (auch kleine Gemeinschaften)
  • Gewerbliche Nutzung

  • Energetische Sanierung: Weitere Pflichten für WEGs


    Praktische Umsetzung: Schritt für Schritt


    Schritt 1: Bestandsaufnahme (sofort)


  • Alle Objekte mit Baujahr vor 1973 identifizieren
  • Bauunterlagen und Leitungspläne prüfen
  • Sichtprüfung der zugänglichen Leitungen
  • Bei Unsicherheit: Laboranalyse beauftragen

  • Schritt 2: Handwerkerbetrieb beauftragen


  • Angebote von zugelassenen SHK-Betrieben einholen
  • Auf Erfahrung mit Bleileitungsaustausch achten
  • Terminplanung mit Mietern/Eigentümern abstimmen

  • Schritt 3: Eigentümer/WEG informieren (bei WEG)


  • Beschlussvorlage für Eigentümerversammlung erstellen
  • Kostenvoranschläge präsentieren
  • Beschluss über Instandsetzungsmaßnahme herbeiführen

  • Schritt 4: Mieter informieren (bei Vermietung)


    Muster-Mieterinformation:


    > *Sehr geehrte Mieterin, sehr geehrter Mieter,*

    >

    > *aufgrund der gesetzlichen Vorgaben der Trinkwasserverordnung sind wir als Vermieter verpflichtet, alle Bleileitungen in unserem Gebäude auszutauschen.*

    >

    > *Bei einer Überprüfung wurden in Ihrer Wohnanlage Trinkwasserleitungen aus Blei festgestellt. Der Austausch ist für den Zeitraum vom [Datum] bis [Datum] geplant.*

    >

    > *Bitte ermöglichen Sie dem Installateur Zugang zu Ihrer Wohnung am [Datum/Uhrzeit]. Sollte dieser Termin nicht möglich sein, kontaktieren Sie uns bitte unter [Telefon/E-Mail].*


    Schritt 5: Durchführung


  • Koordination der Arbeiten
  • Dokumentation aller Maßnahmen
  • Fotodokumentation vor/nach Austausch

  • Schritt 6: Meldung ans Gesundheitsamt


  • Schriftlicher/elektronischer Nachweis
  • Datum der Maßnahme
  • Art der durchgeführten Arbeiten
  • Bestätigung des Fachbetriebs

  • Kosten und Finanzierung


    Typische Kosten


    PositionKostenrahmen
    Laboranalyse Trinkwasser30-80 €
    Leitungsaustausch pro Wohnung1.500-4.000 €
    Steigleitung pro Etage2.000-5.000 €
    Komplette Erneuerung Altbau8.000-20.000 €

    *Hinweis: Stark abhängig von Leitungslänge, Zugänglichkeit und regionalen Handwerkerpreisen.*


    Umlagefähigkeit bei Vermietung


    Modernisierungsumlage nach § 559 BGB:

  • Grundsätzlich: 8% der Kosten pro Jahr auf die Miete umlegbar
  • Bei energetischer Modernisierung: Bis zu 10% (hier nicht anwendbar)
  • Begrenzung: Maximal 3 €/m² innerhalb von 6 Jahren

  • Aber: Gerichte bewerten teils als Instandsetzung (dann nicht umlagefähig), wenn der Austausch aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt.


    Finanzierung in der WEG


  • Instandhaltungsrücklage: Prüfen, ob ausreichend Mittel vorhanden
  • Sonderumlage: Bei unzureichender Rücklage
  • Kredit der WEG: Mit Mehrheitsbeschluss möglich

  • Finanzierungsstrategien für WEG-Sanierungen


    Ausblick: Weitere Verschärfung ab 2028


    Grenzwert-Halbierung


    Am 12. Januar 2028 wird der Grenzwert für Blei im Trinkwasser nochmals halbiert:


    ZeitraumGrenzwert
    Bis Januar 202810 µg/l
    Ab Januar 20285 µg/l

    Was bedeutet das?


    Selbst wenn keine Bleileitungen mehr vorhanden sind, können bleihaltige Armaturen oder Lötstellen den neuen Grenzwert überschreiten.


    Empfehlung: Bei anstehenden Sanierungen bereits jetzt auf bleifreie Materialien achten – auch bei Wasserhähnen und Ventilen.


    Weitere Pflichten 2026/2027


    Hausverwaltungen sollten auch diese Fristen im Blick behalten:


    ThemaFrist
    Fernablesbare Messgeräte31.12.2026
    Kommunale Wärmeplanung (Großstädte)30.06.2026
    65%-EE-Regel beim HeizungstauschAb Wärmeplan

    Alle rechtlichen Neuerungen 2026 im Überblick


    Fazit


    Das Bleileitungsverbot ist seit dem 12. Januar 2026 in Kraft. Für Hausverwaltungen, WEGs und Vermieter bedeutet dies: Jetzt handeln! Wer die Pflichten nicht erfüllt, riskiert nicht nur empfindliche Bußgelder, sondern auch zivilrechtliche Ansprüche und Haftungsrisiken.


    Die Umsetzung erfordert eine systematische Vorgehensweise: Bestandsaufnahme, Beauftragung qualifizierter Fachbetriebe, rechtskonforme Dokumentation und Meldung an das Gesundheitsamt. Als professionelle Hausverwaltung unterstützen wir unsere Kunden bei allen Schritten.


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    *Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts.*

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    Maximilian Schaper

    Maximilian Schaper

    Geschäftsführer bei Verto GmbH

    Maximilian Schaper ist Geschäftsführer der Verto GmbH und verfügt über mehrjährige Erfahrung in der digitalen Transformation der Immobilienverwaltung. Er setzt sich für transparente, effiziente und rechtssichere Verwaltungsprozesse ein.